Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 120/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 120/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2006,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 120/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Bei der Erteilung von Visa im Rahmen dieses Abkommens sind die für die Visaerteilung einschlägigen EU-Rechtsvorschriften sowie die Rechtsvorschriften des vertretenden Staates mit der Maßgabe anzuwenden, dass dabei auch auf die Interessen des vertretenen Staates Bedacht genommen wird. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht gegeben, ist der Antragsteller an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde des vertretenen Staates zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20004857

Dokumentnummer

NOR40080224