Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Rahmen der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 direkte Konsultationen mit dem Außenministerium der Republik Slowenien zu führen. Das Außenministerium der Republik Slowenien teilt der jeweiligen Vertretungsbehörde ehestmöglich mit, ob Gründe für eine Ablehnung der Visaerteilung bestehen oder nicht. Diese Stellungnahmen haben empfehlende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40080225