Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 6
Die im Rahmen dieses Abkommens tätigen Vertretungsbehörden und die technischen Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden in einer Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenministerium der Republik Slowenien festgelegt. Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten wahrgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40080228