Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 9
Aus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen,
gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
Vertreter der Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen und gegenseitig Hospitationen durchführen,
Vertretern der Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
(2) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen aus:
Erfahrungen und Informationen aus dem Gebiet der Kriminalistik und der kriminologischen Forschung sowie über Methoden der Kriminalitätsbekämpfung und über verwendete technische Mittel,
Informationen über Rechtsvorschriften und interne Vorschriften sowie über deren Änderungen und Fachliteratur.
Schlagworte
Ausbildung, Ausbildungsseminar
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40080244