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Art. 9

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 121/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 9

Aus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

  1. Litera a
    Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen,
  2. Litera b
    gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
  3. Litera c
    Vertreter der Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen und gegenseitig Hospitationen durchführen,
  4. Litera d
    Vertretern der Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.

(2) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen aus:

  1. Litera a
    Erfahrungen und Informationen aus dem Gebiet der Kriminalistik und der kriminologischen Forschung sowie über Methoden der Kriminalitätsbekämpfung und über verwendete technische Mittel,
  2. Litera b
    Informationen über Rechtsvorschriften und interne Vorschriften sowie über deren Änderungen und Fachliteratur.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsseminar

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40080244