Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2006 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 270/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.200630.04.2020 BGBl. II Nr. 270/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzdienstleistung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. II Nr. 270/2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 4,

Abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:

  1. Ziffer eins
    zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
    ein Lehrling,
  2. Ziffer 2
    für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
    je ein weiterer Lehrling.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten (Betriebsinhaber; bei Gesellschaften der Geschäftsführer) jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau beziehungsweise in einem verwandten Lehrberuf, oder eine einschlägige schulische Berufsausbildung absolviert haben beziehungsweise auch Personen die eine zumindest dreijährige einschlägige Praxis nachweisen können.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20004868

Dokumentnummer

NOR40080341