Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzdienstleistung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 457/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Evaluierung
§ 5.Paragraph 5,
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2010 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes
Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012
Dokumentnummer
NOR40080342