Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 28.07.2006 — BGBl. II Nr. 279/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute28.07.2006 BGBl. II Nr. 279/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MeldeVO-Eisb 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

28.07.2006BGBl. II Nr. 279/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anlage 1

Haupt- und Nebenbahn (Paragraph 4, Eisenbahngesetz 1957)

Vorfälle

Meldung

Unfälle mit Zügen (einschließlich Fahrten mit Schwerkleinwagen)

• Entgleisungen

• Kollisionen

• Unverzüglich fernmündlich

Unfälle mit sonstigen Fahrten (Verschubfahrten, Nebenfahrten ausgenommen Fahrten mit Schwerkleinwagen)

• Entgleisungen

• Kollisionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Zusammenpralle

• von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Brände, Explosionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung

• Unverzüglich fernmündlich

Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut

• Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Störungen

• Unerlaubte Signalüberfahrung (z. B.: Haupt-, Schutz- oder Verschubsignal; Trapeztafel; Signal „Fahrwegende“; Grenzmarke der Ausfahrweiche)

• Fahren ohne Auftrag bzw. Fahrerlaubnis

• Unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Gleisabschnitte

• Entrollen von Schienenfahrzeugen

• Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch Bahnfrevel

• Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch schwere Mängel an technischen Einrichtungen und Schienenfahrzeugen (z. B.: Bremsanstand; Zugtrennung; Verladung; Sicherungstechnik; Fahrwegtechnik)

• Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

• Gefährdung von Reisenden im Bereich von Bahnsteigen und deren unmittelbaren Zugängen durch Fahrten

• Gefährdung von Personen bei Arbeiten im Bereich von Gleisen

• schriftlich am folgenden Werktag

 

 

 

 

Schlagworte

Hauptbahn, Hauptsignal, Schutzsignal

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20004874

Dokumentnummer

NOR40080474