Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MeldeVO-Eisb 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anlage 1
Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957)Haupt- und Nebenbahn (Paragraph 4, Eisenbahngesetz 1957)
Vorfälle | Meldung |
Unfälle mit Zügen (einschließlich Fahrten mit Schwerkleinwagen) • Entgleisungen • Kollisionen | • Unverzüglich fernmündlich |
Unfälle mit sonstigen Fahrten (Verschubfahrten, Nebenfahrten ausgenommen Fahrten mit Schwerkleinwagen) • Entgleisungen • Kollisionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Zusammenpralle • von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Brände, Explosionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung | • Unverzüglich fernmündlich |
Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut | • Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Störungen • Unerlaubte Signalüberfahrung (z. B.: Haupt-, Schutz- oder Verschubsignal; Trapeztafel; Signal „Fahrwegende“; Grenzmarke der Ausfahrweiche) • Fahren ohne Auftrag bzw. Fahrerlaubnis • Unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Gleisabschnitte • Entrollen von Schienenfahrzeugen • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch Bahnfrevel • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch schwere Mängel an technischen Einrichtungen und Schienenfahrzeugen (z. B.: Bremsanstand; Zugtrennung; Verladung; Sicherungstechnik; Fahrwegtechnik) | • Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
• Gefährdung von Reisenden im Bereich von Bahnsteigen und deren unmittelbaren Zugängen durch Fahrten • Gefährdung von Personen bei Arbeiten im Bereich von Gleisen | • schriftlich am folgenden Werktag |
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Schlagworte
Hauptbahn, Hauptsignal, Schutzsignal
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080474