Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MeldeVO-Eisb 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anlage 2
Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957)Anschlussbahn (Paragraph 7, Eisenbahngesetz 1957)
Vorfälle | Meldung |
Unfälle mit Fahrten • Entgleisungen • Kollisionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Zusammenpralle • von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Brände, Explosionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut | • Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung | • Unverzüglich fernmündlich |
Störungen • Entrollen von Schienenfahrzeugen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080475