Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 28.07.2006 — BGBl. II Nr. 279/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute28.07.2006 BGBl. II Nr. 279/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MeldeVO-Eisb 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

28.07.2006BGBl. II Nr. 279/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anlage 2

Anschlussbahn (Paragraph 7, Eisenbahngesetz 1957)

Vorfälle

Meldung

Unfälle mit Fahrten

• Entgleisungen

• Kollisionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt

• sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

Zusammenpralle

• von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden

• sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

Brände, Explosionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden

• sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut

• Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde

• sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung

• Unverzüglich fernmündlich

Störungen

• Entrollen von Schienenfahrzeugen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden

• sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20004874

Dokumentnummer

NOR40080475