Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 28.07.2006 — BGBl. II Nr. 279/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute28.07.2006 BGBl. II Nr. 279/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MeldeVO-Eisb 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

28.07.2006BGBl. II Nr. 279/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anlage 3

Straßenbahn (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957)

die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt,

wie Untergrundbahnen

Vorfälle

Meldung

Unfälle mit Fahrten

• Entgleisungen

• Kollisionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Brände, Explosionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung

• Unverzüglich fernmündlich

Störungen

• Unerlaubte Signalüberfahrung

• Unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Gleisabschnitte

• Entrollen von Fahrzeugen

• Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch Bahnfrevel

• Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch schwere Mängel an technischen Einrichtungen und Fahrzeugen (z. B.: Bremsanstand; Zugtrennung; Sicherungstechnik; Fahrwegtechnik)

• Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

• Gefährdung von Reisenden durch Fahrten im Bereich von Bahnsteigen

• Gefährdung von Personen durch Fahrten bei Arbeiten im Gleisbereich

• schriftlich am folgenden Werktag

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20004874

Dokumentnummer

NOR40080476