Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MeldeVO-Eisb 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Text
Anlage 3
Straßenbahn (§ 5 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957)Straßenbahn (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957)
die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt,
wie Untergrundbahnen
Vorfälle | Meldung |
Unfälle mit Fahrten • Entgleisungen • Kollisionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Brände, Explosionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung | • Unverzüglich fernmündlich |
Störungen • Unerlaubte Signalüberfahrung • Unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Gleisabschnitte • Entrollen von Fahrzeugen • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch Bahnfrevel • Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch schwere Mängel an technischen Einrichtungen und Fahrzeugen (z. B.: Bremsanstand; Zugtrennung; Sicherungstechnik; Fahrwegtechnik) | • Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden • sonst schriftlich am folgenden Werktag |
• Gefährdung von Reisenden durch Fahrten im Bereich von Bahnsteigen • Gefährdung von Personen durch Fahrten bei Arbeiten im Gleisbereich | • schriftlich am folgenden Werktag |
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080476