Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Theoretische Ausbildung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)
Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten
mit den in der in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten im jeweils festgelegten Ausmaß an Unterrichtseinheiten.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet
die Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie
die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Arzneimitteln
mit den in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267703