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§ 4 GuK-BAV

Fassungen
ab 04.01.2025 — BGBl. II Nr. 3/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute04.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 3/2025
§ 429.07.200603.01.2025 BGBl. II Nr. 281/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.01.2025BGBl. II Nr. 3/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-BAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)
    1. Ziffer eins
      Sich pflegen
    2. Ziffer 2
      Essen und Trinken
    3. Ziffer 3
      Ausscheiden
    4. Ziffer 4
      Sich kleiden
    5. Ziffer 5
      Sich bewegen
    6. Ziffer 6
      Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten
    mit den in der in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten im jeweils festgelegten Ausmaß an Unterrichtseinheiten.
  2. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet
    1. Ziffer eins
      die Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie
    2. Ziffer 2
      die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Arzneimitteln
    mit den in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten.

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Gesetzesnummer

20004876

Dokumentnummer

NOR40267703