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§ 5 GuK-BAV

Fassungen
ab 29.07.2006 — BGBl. II Nr. 281/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute29.07.2006 BGBl. II Nr. 281/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.07.2006BGBl. II Nr. 281/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-BAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, angeführten Tätigkeiten der Unterstützung bei der Basisversorgung erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen berechtigt,
    1. Ziffer eins
      unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung bei der Verabreichung von Arzneimitteln nach Anordnung eines/einer Arztes/Ärztin und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Arztes/Ärztin oder eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004876

Dokumentnummer

NOR40080484