Rechtstracker.at

Anl. 10 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1001.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 10

Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Zustände und Erkrankungen der Haut und der tiefer liegenden Organe, soweit diese mit der Haut physiologisch und pathophysiologisch verbunden sind, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, weiters die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Hautmanifestationen von systemischen Krankheiten und systemischen Manifestationen von Hautkrankheiten, die fachspezifische Onkologie und die Allergologie, die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation der chronischen Veneninsuffizienz, die periphere Angiopathie, die Venerologie sowie die Prävention, Diagnostik und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten und anderen Krankheiten des Genitoanaltraktes.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
  3. 2 Punkt eins
    Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Lungenkrankheiten, Neurologie oder Psychiatrie in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten anzurechnen ist
  4. 2 Punkt 2
    Neun Monate Chirurgie, wobei hierauf eine Ausbildung in Gefäßchirurgie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
  5. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  6. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
    Keine
  7. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl

2. Abschnitt
Additivfach Angiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Angiologie umfasst die Prävention, Diagnostik und konservative Behandlung der Erkrankungen der Blutgefäße (Arterien, Venen und Lymphgefäße) unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Angiologie

Schlagworte

Hautkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080610