Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 9
Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung sowie die Rehabilitation hinsichtlich aller organischen, funktionellen und ästhetischen Erkrankungen und Störungen des Fachbereichs, zu dem das äußere, mittlere und innere Ohr und der innere Gehörgang, die innere und äußere Nase und die Nasennebenhöhlen, die Mundhöhle mit ihren Strukturen, der Pharynx einschließlich der Tonsillen, der Larynx, die Halsabschnitte von Trachea und Ösophagus, das Lymphabflussgebiet des Kopfes und Halses, die Speicheldrüsen, die Schilddrüse, der Nervus facialis sowie die übrigen Hirnnerven im Bereich des Kopfes und Halses, das Stützgerüst und die Weichteile des Gesichtsschädels sowie die Sinnesfunktionen Gehör, Gleichgewicht, Geruch und Geschmack gehören Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten beinhaltet auch die Audiologie, die Phoniatrie, die Pädaudiologie sowie die Endoskopie und endoskopische Therapie des Fachbereichs.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Gefäßchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
Drei Monate Innere Medizin
Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde
Gebundene Wahlnebenfächer:
Keine
Freie Wahlnebenfächer:
Ein Jahr in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist
2. Abschnitt
Additivfach Phoniatrie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Phoniatrie umfasst die Diagnostik und Behandlung von Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen sowie von kindlichen Hörstörungen.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Phoniatrie
Schlagworte
Kinderheilkunde, Mundchirugie, Kieferchirugie, Stimmstörung,
Sprechstörung, Sprachstörung