Rechtstracker.at

Anl. 9 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 901.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 9

Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung sowie die Rehabilitation hinsichtlich aller organischen, funktionellen und ästhetischen Erkrankungen und Störungen des Fachbereichs, zu dem das äußere, mittlere und innere Ohr und der innere Gehörgang, die innere und äußere Nase und die Nasennebenhöhlen, die Mundhöhle mit ihren Strukturen, der Pharynx einschließlich der Tonsillen, der Larynx, die Halsabschnitte von Trachea und Ösophagus, das Lymphabflussgebiet des Kopfes und Halses, die Speicheldrüsen, die Schilddrüse, der Nervus facialis sowie die übrigen Hirnnerven im Bereich des Kopfes und Halses, das Stützgerüst und die Weichteile des Gesichtsschädels sowie die Sinnesfunktionen Gehör, Gleichgewicht, Geruch und Geschmack gehören Das Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten beinhaltet auch die Audiologie, die Phoniatrie, die Pädaudiologie sowie die Endoskopie und endoskopische Therapie des Fachbereichs.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
  3. 2 Punkt eins
    Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Gefäßchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
  4. 2 Punkt 2
    Drei Monate Innere Medizin
  5. 2 Punkt 3
    Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde
  6. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  7. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
    Keine
  8. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Ein Jahr in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist

2. Abschnitt
Additivfach Phoniatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Phoniatrie umfasst die Diagnostik und Behandlung von Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen sowie von kindlichen Hörstörungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Phoniatrie

Schlagworte

Kinderheilkunde, Mundchirugie, Kieferchirugie, Stimmstörung,
Sprechstörung, Sprachstörung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080609