Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 10
Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Zustände und Erkrankungen der Haut und der tiefer liegenden Organe, soweit diese mit der Haut physiologisch und pathophysiologisch verbunden sind, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, weiters die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Hautmanifestationen von systemischen Krankheiten und systemischen Manifestationen von Hautkrankheiten, die fachspezifische Onkologie und die Allergologie, die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation der chronischen Veneninsuffizienz, die periphere Angiopathie, die Venerologie sowie die Prävention, Diagnostik und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten und anderen Krankheiten des Genitoanaltraktes.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Lungenkrankheiten, Neurologie oder Psychiatrie in der Dauer von jeweils höchstens drei Monaten anzurechnen ist
Neun Monate Chirurgie, wobei hierauf eine Ausbildung in Gefäßchirurgie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
Gebundene Wahlnebenfächer:
Keine
Freie Wahlnebenfächer:
Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl
2. Abschnitt
Additivfach Angiologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Angiologie umfasst die Prävention, Diagnostik und konservative Behandlung der Erkrankungen der Blutgefäße (Arterien, Venen und Lymphgefäße) unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Angiologie