Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 11
Sonderfach Herzchirurgie
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Herzchirurgie umfasst die Diagnostik, Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge von operativ zu therapierenden Erkrankungen des Herzens und der großen intrathorakalen Gefäße.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Chirurgie oder Thoraxchirurgie in der Dauer von einem Jahr anrechenbar ist
Sechs Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin
Sechs Monate Innere Medizin
Gebundene Wahlnebenfächer:
Ein Jahr Chirurgie, Gefäßchirurgie oder Thoraxchirurgie, wobei jedes Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist
Freie Wahlnebenfächer:
Keine
2. Abschnitt
I.römisch eins.
Additivfach Gefäßchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Gefäßchirurgie umfasst die theoretische und klinische Forschung, die Prävention, die invasive und nicht-invasive Diagnostik, die konservative, operative und interoperativ-interventionelle Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Missbildungen der Arterien und Venen einschließlich sonstiger operativer Maßnahmen an diesen Gefäßen sowie die entsprechende Nachbehandlung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Gefäßchirurgie
II.römisch zwei.
Additivfach Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Intensivmedizin