Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 16
Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, operative und nicht-operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von angeborenen Missbildungen, chirurgischen Erkrankungen, Funktionsstörungen, Organtumoren, Verletzungen und Unfallfolgen im Neugeborenen-, Säuglings-, Kindes- und Jugendalters einschließlich der fachspezifischen Intensivmedizin und pränatalen Chirurgie.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde
Drei Monate Unfallchirurgie
2. Abschnitt
Additivfach Pädiatrische Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Pädiatrische Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Säuglinge, Kinder und Jugendliche mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Pädiatrische Intensivmedizin
Schlagworte
Kinderchirugie, Neugeborenenalter, Säuglingsalter, Kindesalter,
Kinderheilkunde