Rechtstracker.at

Anl. 17 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1701.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 17

Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wohlbefindens, wobei sich die Kinder- und Jugendheilkunde auf ein vertieftes Verständnis von Wachstum und Entwicklung eines heranreifenden Organismus stützt und erforderlichenfalls bei spezifischen Krankheitsbildern eine Weiterversorgung im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Ärztinnen/Ärzte anderer Fachrichtungen einschließt.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Dauer von höchstens sechs Monaten anzurechnen ist
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
  3. 2 Punkt eins
    Fünf Monate Innere Medizin
  4. 2 Punkt 2
    Drei Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  5. 2 Punkt 3
    Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
  6. 2 Punkt 4
    Zwei Monate Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
  7. 2 Punkt 5
    Zwei Monate Haut- und Geschlechtskrankheiten
  8. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  9. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
    Drei Monate Chirurgie oder Kinder- und Jugendchirurgie
  10. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Sechs Monate in einem Sonderfach oder zwei Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist

2. Abschnitt

römisch eins.

Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Kinder und Jugendliche mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen chirurgischen Eingriffen. Das Aufgabengebiet der Neonatologie umfasst die Behandlung von Frühgeborenen und Neugeborenen insbesondere mit schweren Adaptationsstörungen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Neonatologie und ein Jahr Pädiatrische Intensivmedizin oder
  2. Ziffer 2
    Zwei Jahre Pädiatrische Intensivmedizin und ein Jahr Neonatologie

römisch zwei.

Additivfach Neuropädiatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neuropädiatrie (Neurologie des Kindes- und Jugendalters) umfasst die Prävention, Abklärung, Diagnostik, konservative Behandlung, und Rehabilitation von Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur des Kindes und Jugendlichen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Neuropädiatrie

römisch drei.

Additivfach Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie umfasst die Diagnostik, Behandlung und Langzeitbetreuung von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen mit angeborenen und erworbenen Störungen endokriner Regelkreise, insbesondere im Bereich der primären, sekundären und tertiären Störungen der Schilddrüsen-, Nebennieren- und Gonadenfunktion, der Störungen des Wachstums, des Knochenstoffwechsels, der somatosexuellen Entwicklung, der verschiedenen Formen des Diabetes mellitus sowie der kombinierten Hormonausfälle.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie

römisch vier.

Additivfach Pädiatrische Hämatologie und Onkologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Pädiatrische Hämatologie und Onkologie umfasst die Prävention, Früherkennung, Molekularpathologie, Diagnostik, Behandlung, diagnostische Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe sowie von neoplastischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter unter Einschluss aller Methoden der Stammzellgewinnung, -aufbereitung und -transplantation sowie das Management allfälliger Therapiekomplikationen und krankheits- oder therapiebedingter Spätfolgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Pädiatrische Hämatologie und Onkologie

römisch fünf.

Additivfach Pädiatrische Kardiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Pädiatrische Kardiologie umfasst die koordinierte Behandlung und Langzeitbetreuung von Feten, Neugeborenen, Säuglingen, Kindern und Jugendlichen mit angeborenen oder erworbenen Herzfehlern sowie von jungen Erwachsenen mit komplexen angeborenen Vitien. Das Aufgabengebiet beinhaltet auch die prä- und postoperative invasive und nicht-invasive Diagnostik, die prä- und postoperative intensivmedizinische Betreuung einschließlich Monitoring, Organunterstützung sowie interventioneller Herzkathetereingriffe.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Pädiatrische Kardiologie

römisch sechs.

Additivfach Pädiatrische Pulmonologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Pädiatrische Pulmonologie umfasst das spezialisierte Behandlungsmanagement für Säuglinge, Kinder und Jugendliche mit komplexen und chronischen respiratorischen Erkrankungen durch den Einsatz der gesamten pneumologischen Methodik im Bereich der Diagnostik und Therapie einschließlich einer auf pädiatrische Bedürfnisse zugeschnittenen Lungenfunktionsdiagnostik, Bronchoskopie, Atemphysiotherapie, Langzeit-Heimbeatmung und eines pädiatriespezifischen Luftwegsmanagements, weiters das Langzeitbehandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit Mukoviszidose sowie die Behandlung allergologischer Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Pädiatrische Pulmonologie
  2. Ziffer 2
    Ein Jahr Pädiatrische Pulmonologie mit allergologischem Schwerpunkt

Schlagworte

Hautkrankheit, Kinderchirugie, Kinderheilkunde, Kinderpsychiatrie,
Kindesalter, Schilddrüsenfunktion, Nebennierenfunktion,
Stammzellaufbereitung, Stammzelltransplantation

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080617