Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 26
Sonderfach Neurochirurgie
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Neurochirurgie umfasst die Diagnostik, operative Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems und seiner Hüllen, insbesondere des Hirnschädels, der Schädelbasis und der Wirbelsäule, des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die entsprechenden Voruntersuchungen und konservativen Behandlungsverfahren.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Gefäßchirurgie, Orthopädie und Orthopädischer Chirurgie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
Sechs Monate Neurologie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Neuropathologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
2. Abschnitt
Additivfach Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Intensivmedizin