Rechtstracker.at

Anl. 27 ÄAO 2006

Fassungen
01.07.2011 bis 31.05.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2701.07.201131.05.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015
Anl. 2701.02.200730.06.2011 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 27

Sonderfach Neurologie

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurologie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die kausale, symptomatische und palliative Behandlung sowie die Rehabilitation von primären und sekundären Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
  3. 2 Punkt eins
    Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Anästhesiologie und Intensivmedizin, Kardiologie, Lungenkrankheiten oder Intensivmedizin als Additivfach zu den Sonderfächern Innere Medizin, Lungenkrankheiten oder Neurologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
  4. 2 Punkt 2
    Sechs Monate Psychiatrie
  5. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  6. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
    Sechs Monate in einem oder zwei der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
    Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurobiologie, Neurochirurgie, Neuropathologie, Nuklearmedizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Radiologie, Psychiatrie, Unfallchirurgie
  7. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Keine

2. Abschnitt

römisch eins.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen neurochirurgischen Eingriffen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

römisch zwei.

Additivfach Neuropädiatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neuropädiatrie (Neurologie des Kindes- und Jugendalters) umfasst die Prävention, Abklärung, Diagnostik, konservative Behandlung, und Rehabilitation von Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur des Kindes und Jugendlichen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Neuropädiatrie
  2. Ziffer 2
    Ein Jahr Kinder- und Jugendheilkunde

römisch drei.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Neurologie, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Neurologie mit geriatrischem Schwerpunkt anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. Ziffer 2
    Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. Ziffer 3
    Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. Ziffer 4
    Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. Ziffer 5
    Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Neurologie, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind

Schlagworte

Kinderheilkunde, Kinderpsychiatrie, Kindesalter

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40131178