Rechtstracker.at

Anl. 27 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 30.06.2011 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2701.07.201131.05.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015
Anl. 2701.02.200730.06.2011 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 27

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 27

Sonderfach Neurologie

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurologie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die kausale, symptomatische und palliative Behandlung sowie die Rehabilitation von primären und sekundären Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
  3. 2 Punkt eins
    Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Anästhesiologie und Intensivmedizin, Kardiologie, Lungenkrankheiten oder Intensivmedizin als Additivfach zu den Sonderfächern Innere Medizin, Lungenkrankheiten oder Neurologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
  4. 2 Punkt 2
    Sechs Monate Psychiatrie
  5. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  6. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
    Sechs Monate in einem oder zwei der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
    Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurobiologie, Neurochirurgie, Neuropathologie, Nuklearmedizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Radiologie, Psychiatrie, Unfallchirurgie
  7. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Keine

2. Abschnitt

römisch eins.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen neurochirurgischen Eingriffen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

römisch zwei.

Additivfach Neuropädiatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neuropädiatrie (Neurologie des Kindes- und Jugendalters) umfasst die Prävention, Abklärung, Diagnostik, konservative Behandlung, und Rehabilitation von Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur des Kindes und Jugendlichen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Neuropädiatrie
  2. Ziffer 2
    Ein Jahr Kinder- und Jugendheilkunde

Schlagworte

Kinderheilkunde, Kinderpsychiatrie, Kindesalter

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080627