Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 28Anlage 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 28
Sonderfach Neuropathologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Neuropathologie umfasst die Diagnostik von Krankheiten des Nervensystems und der Skelettmuskulatur unter besonderer Berücksichtigung deren Ursachen, die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch morphologische und molekulare Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körpersäften (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche) sowie die Vornahme von Obduktionen des Nervensystems.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Gebundene Wahlnebenfächer:
Ein Jahr und sechs Monate in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
Neurobiologie, Neurochirurgie, Neurologie, Pathologie
Freie Wahlnebenfächer:
Keine
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40080628