Rechtstracker.at

Anl. 43 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4301.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 43

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 43

Sonderfach Unfallchirurgie

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Unfallchirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und fachspezifische Begutachtung von akuten und chronischen rezidivierenden Verletzungen, Verletzungsfolgen und den daraus resultierenden Erkrankungen und Schäden einschließlich Korrektureingriffe zur Beseitigung von Folgezuständen in jedem Lebensalter.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Drei Jahre
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
  3. 2 Punkt eins
    Ein Jahr und drei Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Gefäßchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
  4. 2 Punkt 2
    Sechs Monate Neurochirurgie
  5. 2 Punkt 3
    Sechs Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
  6. 2 Punkt 4
    Drei Monate Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie
  7. 2 Punkt 5
    Drei Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin
  8. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  9. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
    Drei Monate Anatomie, Gerichtsmedizin oder Pathologie
  10. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Keine

2. Abschnitt

römisch eins.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

römisch zwei.

Additivfach Sporttraumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Sporttraumatologie umfasst die Diagnostik, konservative und operative Behandlung von Verletzungen aufgrund der Ausübung von Sport sowie die fachspezifische Rehabilitation.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Sporttraumatologie

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080643