Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 43
Sonderfach Unfallchirurgie
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Unfallchirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und fachspezifische Begutachtung von akuten und chronischen rezidivierenden Verletzungen, Verletzungsfolgen und den daraus resultierenden Erkrankungen und Schäden einschließlich Korrektureingriffe zur Beseitigung von Folgezuständen in jedem Lebensalter.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Ein Jahr und drei Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Gefäßchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
Sechs Monate Neurochirurgie
Sechs Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
Drei Monate Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie
Drei Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin
Gebundene Wahlnebenfächer:
Drei Monate Anatomie, Gerichtsmedizin oder Pathologie
Freie Wahlnebenfächer:
Keine
2. Abschnitt
I.römisch eins.
Additivfach Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Intensivmedizin
II.römisch zwei.
Additivfach Sporttraumatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Sporttraumatologie umfasst die Diagnostik, konservative und operative Behandlung von Verletzungen aufgrund der Ausübung von Sport sowie die fachspezifische Rehabilitation.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Sporttraumatologie