Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 44Anlage 44
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 44
Sonderfach Urologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Urologie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller urologischen Erkrankungen, der Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen und weiblichen Urogenitalsystems aller Altersgruppen, der Erkrankungen der Nebenniere sowie der sexuellen Funktionsstörungen, insbesondere durch die Anwendung aller fachspezifischen nichtinstrumentellen und instrumentellen Verfahren sowie aller fachspezifischen sonographischen Methoden, weiters die Andrologie, die gesamte urodynamische Funktionsdiagnostik sowie die fachspezifische Onkologie.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Ein Jahr und drei Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Kinder- und Jugendchirurgie, Neurochirurgie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Unfallchirurgie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
Sechs Monate Innere Medizin
Drei Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Schlagworte
Kinderchirugie
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40080644