Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 6
Sonderfach Chirurgie
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Chirurgie umfasst die akute und geplante Behandlung von Patientinnen/Patienten jeden Alters mit angeborenen oder erworbenen operativ zu therapierenden Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen, die chirurgische Diagnostik mittels aller nichtinstrumenteller und instrumenteller Verfahren, insbesondere der Endoskopie mit starren und flexiblen Geräten und der fachspezifischen sonographischen Methoden, die gesamte gastrointestinale und anorektale Funktionsdiagnostik, die operative Behandlung aller Organbereiche, die fachspezifische Onkologie, die fachspezifische Intensivmedizin, therapeutisch endoskopische Methoden, den gesamten prä-, peri- und postoperativen Bereich sowie die fachspezifische Nachsorge, Rehabilitation und Präventivmedizin.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Herzchirurgie oder Thoraxchirurgie in der Dauer von höchstens einem Jahr anzurechnen ist
Sechs Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Immunologie oder Medizinische und Chemische Labordiagnostik in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
Sechs Monate Unfallchirurgie
Drei Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin
Gebundene Wahlnebenfächer:
3.1.1.3 Punkt eins Punkt eins
Sechs Monate in einem oder zwei der folgenden Sonderfächer, wobei jedes Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
Anatomie, Gerichtsmedizin, Pathologie
Drei Monate in einem der folgenden Sonderfächer:
Kinder- und Jugendchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Unfallchirurgie
Freie Wahlnebenfächer:
Keine
2. Abschnitt
I.römisch eins.
Additivfach Gefäßchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Gefäßchirurgie umfasst die theoretische und klinische Forschung, die Prävention, die invasive und nicht-invasive Diagnostik, die konservative, operative und interoperativ-interventionelle Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Missbildungen der Arterien und Venen mit Ausnahme jener des Herzens einschließlich sonstiger operativer Maßnahmen an diesen Gefäßen sowie die entsprechende Nachbehandlung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Gefäßchirurgie
II.römisch zwei.
Additivfach Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen). Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Intensivmedizin
III.römisch drei.
Additivfach Sporttraumatologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Sporttraumatologie umfasst die konservative und operative Diagnostik und Behandlung von Sportschäden sowie die Prävention und Rehabilitation auf dem Gebiet der Sportmedizin.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Sporttraumatologie
IV.römisch vier.
Additivfach Viszeralchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Viszeralchirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen innerer Organe unter besonderer Berücksichtigung der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile sowie der Transplantationschirurgie.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Viszeralchirurgie
Schlagworte
Kinderchirugie, Mundchirugie, Kieferchirugie