Rechtstracker.at

§ 14 ÄAO 2006

Fassungen
15.06.2010 bis 31.05.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1415.06.201031.05.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015
§ 1401.02.200714.06.2010 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Sonstige Ausbildungserfordernisse

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ausbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten
    1. Ziffer eins
      Lehrpraxen,
    2. Ziffer 2
      Lehrgruppenpraxen oder
    3. Ziffer 3
      Lehrambulatorien
    absolviert werden, sind auf die fachärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen.
  2. Absatz 2,Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absatz eins, in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Urlaubs,
    2. Ziffer 2
      einer Erkrankung und
    3. Ziffer 3
      eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.
  4. Absatz 4,Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zum Besuch eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu geben.
  5. Absatz 5,Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.
  6. Absatz 6,Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz 5, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Im RIS seit

05.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40118923