Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,§ 27 gilt auch für Fachärztinnen/Fachärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre fachärztliche Berufsberechtigung erworben oder eine entsprechende Ausbildung begonnen haben und diese in der Folge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, sofernParagraph 27, gilt auch für Fachärztinnen/Fachärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre fachärztliche Berufsberechtigung erworben oder eine entsprechende Ausbildung begonnen haben und diese in der Folge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, sofern
es dadurch zu keiner Einschränkung des Umfangs ihrer fachärztlichen Berufsberechtigung kommt und
kein Hinweis vorliegt, dass sie nicht über die für die Ausübung des fachärztlichen Berufes im durch diese Verordnung festgelegten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Ein solcher Hinweis ergibt sich bei Vorliegen von § 34 Abs. 3 Z 1 und 2.kein Hinweis vorliegt, dass sie nicht über die für die Ausübung des fachärztlichen Berufes im durch diese Verordnung festgelegten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Ein solcher Hinweis ergibt sich bei Vorliegen von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und 2,
(2)Absatz 2,Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40080592