Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Abschluss begonnener Ausbildungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre Ausbildung
nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, odernach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, oder nach den Bestimmungen dieser Verordnung
abschließen.
(2)Absatz 2,Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
eine allgemeinärztliche Ausbildung,
eine fachärztliche Ausbildung für ein in dieser Verordnung vorgesehenes Sonderfach, oder
eine Ausbildung in einem in dieser Verordnung vorgesehenen Additivfach
begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 26 und 27 anzuwenden.begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 26 und 27 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40131173