Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat über die durchgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit hervorgeht.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 9 sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins,, die Unterlagen gemäß Paragraph 9, sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Der Baufertigstellungsbericht gemäß § 14 ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.Der Baufertigstellungsbericht gemäß Paragraph 14, ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Bedienungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080655