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§ 10 VgBSeil 2006

Fassungen
ab 02.08.2006 — BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute02.08.2006 BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.08.2006BGBl. II Nr. 287/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat über die durchgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit hervorgeht.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins,, die Unterlagen gemäß Paragraph 9, sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Der Baufertigstellungsbericht gemäß Paragraph 14, ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Bedienungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40080655