Rechtstracker.at

§ 9 VgBSeil 2006

Fassungen
ab 14.12.2011 — BGBl. II Nr. 412/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute14.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 412/2011
§ 902.08.200613.12.2011 BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.12.2011BGBl. II Nr. 412/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

4. Abschnitt: Pflichten des Seilbahnunternehmens

Unterlagen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Inhaltsverzeichnis;
    2. Ziffer 2
      Darstellung des Bauvorhabens;
    3. Ziffer 3
      die dem Bauvorhaben entsprechenden technischen Unterlagen.
  2. Absatz 2,Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003 sind zusätzlich folgende Unterlagen einzuholen und den Unterlagen gemäß Absatz eins, anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003;
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsanalyse;
    3. Ziffer 3
      Bestätigung einer Benannten Stelle, dass das Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf andere Bauteile der Seilbahn hat. Der zuständigen Behörde sind der Baufertigstellungsbericht und die Konformitätserklärungen jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß Paragraph 9, SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40133706