Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
4. Abschnitt: Pflichten des Seilbahnunternehmens
Unterlagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu erstellen:Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu erstellen:
Darstellung des Bauvorhabens;
die dem Bauvorhaben entsprechenden technischen Unterlagen.
(2)Absatz 2,Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 sind zusätzlich folgende Unterlagen einzuholen und den Unterlagen gemäß Abs. 1 anzuschließen:Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003 sind zusätzlich folgende Unterlagen einzuholen und den Unterlagen gemäß Absatz eins, anzuschließen:
Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003;
Bestätigung einer Benannten Stelle, dass das Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf andere Bauteile der Seilbahn hat. Der zuständigen Behörde sind der Baufertigstellungsbericht und die Konformitätserklärungen jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß § 9 SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß Paragraph 9, SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40133706