Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
5. Abschnitt: Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben
Bauleiter
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter hat auch die Funktion gemäß § 4 Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr. 340/1994 idgF wahrzunehmen.Für die Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter hat auch die Funktion gemäß Paragraph 4, Bauarbeiterschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, idgF wahrzunehmen. (2)Absatz 2,Die Bauleitung bei Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SeilbG 2003 obliegt der Person gemäß § 20 SeilbG 2003.Die Bauleitung bei Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, SeilbG 2003 obliegt der Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003.
(3)Absatz 3,Der gemäß Abs. 1 bestellte Bauleiter hat zu prüfen, ob durch das genehmigungsfreie Bauvorhaben die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn zu ändern ist und hat diese Änderung erforderlichenfalls zu veranlassen.Der gemäß Absatz eins, bestellte Bauleiter hat zu prüfen, ob durch das genehmigungsfreie Bauvorhaben die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn zu ändern ist und hat diese Änderung erforderlichenfalls zu veranlassen.
Schlagworte
Bedienungsanleitung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080657