Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Ausführung
§ 13.Paragraph 13,
Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder durch befugte Fachfirmen zu erfolgen. Dabei sind die hiefür in Betracht kommenden Montage-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen des Herstellers zu beachten und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz), BGBl. I Nr. 55/1997 idgF, hinsichtlich der Verwendung zugelassener Produkte einzuhalten. Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder durch befugte Fachfirmen zu erfolgen. Dabei sind die hiefür in Betracht kommenden Montage-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen des Herstellers zu beachten und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, idgF, hinsichtlich der Verwendung zugelassener Produkte einzuhalten.
Schlagworte
Montageanleitung, Betriebsanleitung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080658