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§ 16 VgBSeil 2006

Fassungen
ab 02.08.2006 — BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute02.08.2006 BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

02.08.2006BGBl. II Nr. 287/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Voraussetzungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,In das Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positiven Abschluss mindestens einer der nachstehend angeführten Ausbildungen vorzulegen, wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann:
    1. Ziffer eins
      für Maschinenbautechnik:
      1. Litera a
        Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder
      2. Litera b
        Abschluss an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder
      3. Litera c
        Abschluss an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschineningenieurwesen.
    2. Ziffer 2
      für Bautechnik:
      1. Litera a
        Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Bauingenieurwesen oder
      2. Litera b
        Abschluss einer Fachhochschule für Bauingenieurwesen oder
      3. Litera c
        Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Bautechnik.
    3. Ziffer 3
      für Elektrotechnik:
      1. Litera a
        Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
      2. Litera b
        Abschluss der Fachhochschule für Elektrotechnik oder
      3. Litera c
        Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik.
  3. Absatz 3,Zusätzlich sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40080661