Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Voraussetzungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.In das Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positiven Abschluss mindestens einer der nachstehend angeführten Ausbildungen vorzulegen, wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann:
für Maschinenbautechnik:
Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder
Abschluss an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder
Abschluss an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschineningenieurwesen.
für Bautechnik:
Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Bauingenieurwesen oder
Abschluss einer Fachhochschule für Bauingenieurwesen oder
Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Bautechnik.
für Elektrotechnik:
Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
Abschluss der Fachhochschule für Elektrotechnik oder
Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik.
(3)Absatz 3,Zusätzlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.Zusätzlich sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080661