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§ 17 VgBSeil 2006

Fassungen
ab 02.08.2006 — BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute02.08.2006 BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

02.08.2006BGBl. II Nr. 287/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Eintragung und Widerruf

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 sind die in Paragraph 20, SeilbG 2003 und die in Paragraph 16, dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und liegen die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung des jeweiligen Fachgebietes durch Eintragung in das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 geführte Verzeichnis.
  3. Absatz 3,Die Eintragung in die Liste der Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 ist zu widerrufen, sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen des Absatz eins und von Paragraph 16, dieser Verordnung nicht mehr vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40080662