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§ 2 EAVG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.11.2012 — BGBl. I Nr. 137/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200830.11.2012 BGBl. I Nr. 137/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieausweis-Vorlage-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 137/2006

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2012

Abkürzung

EAVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 7, Absatz eins,

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind;
  2. Ziffer 2
    „Nutzungsobjekt“ eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige selbständige Räumlichkeit;
  3. Ziffer 3
    „Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ den den jeweils anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 1 vom 4. Jänner 2003, Seite 65, dienenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt;
  4. Ziffer 4
    „Verkauf“ auch einen Vertrag über den Erwerb des Eigentums an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude;
  5. Ziffer 5
    „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude.

Schlagworte

e-rk,

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

20004886

Dokumentnummer

NOR40080958