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§ 3 EAVG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.11.2012 — BGBl. I Nr. 137/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200830.11.2012 BGBl. I Nr. 137/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieausweis-Vorlage-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 137/2006

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2012

Abkürzung

EAVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 7, Absatz eins,

Text

Vorlagepflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Absatz eins, durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

20004886

Dokumentnummer

NOR40080959