Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieausweis-Vorlage-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 7 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 7, Absatz eins,
Text
Ausnahmen
§ 4.Paragraph 4,
Beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden, für die nach den jeweils anwendbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein Energieausweis erstellt werden muss, besteht die Vorlagepflicht nach § 3 nicht. Beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden, für die nach den jeweils anwendbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein Energieausweis erstellt werden muss, besteht die Vorlagepflicht nach Paragraph 3, nicht.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40080960