Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Clearingübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1936Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 3. Die österreichischen Forderungen in der Türkei der im Artikel 1 erwähnten Arten sind durch Erlag des geschuldeten Betrages bei der Zentralbank der türkischen Republik zu begleichen.
Die Zentralbank der türkischen Republik wird die erhaltenen Beträge einem gewöhnlichen, auf österreichische Schillinge lautenden, zinslosen Konto gutbringen, das durch sie auf den Namen der Österreichischen Nationalbank eröffnet wird.
Dokumentnummer
NOR40081184