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Art. 3

Fassungen
ab 21.07.1936 — BGBl. Nr. 305/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute21.07.1936 BGBl. Nr. 305/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Clearingübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1936,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.07.1936BGBl. Nr. 305/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 3. Die österreichischen Forderungen in der Türkei der im Artikel 1 erwähnten Arten sind durch Erlag des geschuldeten Betrages bei der Zentralbank der türkischen Republik zu begleichen.

Die Zentralbank der türkischen Republik wird die erhaltenen Beträge einem gewöhnlichen, auf österreichische Schillinge lautenden, zinslosen Konto gutbringen, das durch sie auf den Namen der Österreichischen Nationalbank eröffnet wird.

Gesetzesnummer

20004888

Dokumentnummer

NOR40081184