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Art. 2

Fassungen
ab 21.07.1936 — BGBl. Nr. 305/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute21.07.1936 BGBl. Nr. 305/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Clearingübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1936,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.07.1936BGBl. Nr. 305/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2. Die türkischen Forderungen in Österreich der im Artikel 1 erwähnten Arten sind durch Erlag des geschuldeten Betrages bei der Österreichischen Nationalbank zu begleichen.

Die Österreichische Nationalbank wird die erhaltenen Beträge einem gewöhnlichen, auf türkische Pfund lautenden, zinslosen Konto gutbringen, das durch sie auf den Namen der Zentralbank der türkischen Republik eröffnet wird.

Gesetzesnummer

20004888

Dokumentnummer

NOR40081183