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§ 12 VBKG

Fassungen
ab 26.03.2021 — BGBl. I Nr. 57/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute26.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 57/2021
§ 1229.12.200625.03.2021 BGBl. I Nr. 148/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.03.2021BGBl. I Nr. 57/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

4. Abschnitt
Übertragung von Befugnissen

Beauftragung einer benannten Stelle mit der Durchsetzung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Artikel 7, VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Paragraph 5, eine in Paragraph 14, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, in Paragraph 29, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, oder in Paragraph 85 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne der Paragraphen 7 und 7 a geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die Paragraphen 7, 7 a und 8 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Absatz eins, genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228067