Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf Luftfahrzeuge aus Drittstaaten, die auf einem inländischen Flughafen gelandet sind.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
für Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, sowiefür Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikel 3, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, sowie
für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässige Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden.
(3)Absatz 3,Andere Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf Luftfahrzeuge aus Drittstaaten bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010
Dokumentnummer
NOR40081286