Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als:
Luftfahrzeug aus Drittstaaten: ein nicht in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz registriertes Luftfahrzeug, soweit für dieses nicht Aufgaben und Funktionen gemäß Art. 83 bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt an eine Luftfahrtbehörde eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz übertragen worden sind;Luftfahrzeug aus Drittstaaten: ein nicht in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz registriertes Luftfahrzeug, soweit für dieses nicht Aufgaben und Funktionen gemäß Artikel 83 bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt an eine Luftfahrtbehörde eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz übertragen worden sind;
Flughafen: ein Flughafen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957;Flughafen: ein Flughafen im Sinne des Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,;
Vorfeldinspektion: die Überprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten und dessen Besatzung gemäß dem im Anhang 2 angeführten Verfahren;
internationale Sicherheitsstandards: Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und dessen Anhänge in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Vorfeldinspektion geltenden Fassung;
sicherheitsrelevant: relevant im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards;
Sicherheitsrisiko: eine akute Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt auf Grund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards;
Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat: ein Unternehmen, das gewerblichen Luftverkehr auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung, die nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, erteilt wurde, betreibt;Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat: ein Unternehmen, das gewerblichen Luftverkehr auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung, die nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, Amtsblatt Nummer L 240 vom 24.08.1992 Seite 1, erteilt wurde, betreibt;
Registerstaat: jener Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010
Dokumentnummer
NOR40081287