Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.2006 bis 14.07.2010 — BGBl. I Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.200614.07.2010 BGBl. I Nr. 150/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. I Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

14.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als:

  1. Ziffer eins
    Luftfahrzeug aus Drittstaaten: ein nicht in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz registriertes Luftfahrzeug, soweit für dieses nicht Aufgaben und Funktionen gemäß Artikel 83 bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt an eine Luftfahrtbehörde eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz übertragen worden sind;
  2. Ziffer 2
    Flughafen: ein Flughafen im Sinne des Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,;
  3. Ziffer 3
    Vorfeldinspektion: die Überprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten und dessen Besatzung gemäß dem im Anhang 2 angeführten Verfahren;
  4. Ziffer 4
    internationale Sicherheitsstandards: Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und dessen Anhänge in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Vorfeldinspektion geltenden Fassung;
  5. Ziffer 5
    sicherheitsrelevant: relevant im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards;
  6. Ziffer 6
    Sicherheitsrisiko: eine akute Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt auf Grund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards;
  7. Ziffer 7
    Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat: ein Unternehmen, das gewerblichen Luftverkehr auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung, die nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, Amtsblatt Nummer L 240 vom 24.08.1992 Seite 1, erteilt wurde, betreibt;
  8. Ziffer 8
    Registerstaat: jener Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Gesetzesnummer

20004895

Dokumentnummer

NOR40081287