Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zuständige Behörden
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Austro Control GmbH.
(2)Absatz 2,Befugte Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind besonders geschulte Organe, die von der Austro Control GmbH zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz ermächtigt worden sind. Die befugten Organe haben sich auf Verlangen der Besatzung des überprüften Luftfahrzeuges oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters auszuweisen. Die Bestimmung des § 141a des Luftfahrtgesetzes ist anzuwenden.Befugte Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind besonders geschulte Organe, die von der Austro Control GmbH zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz ermächtigt worden sind. Die befugten Organe haben sich auf Verlangen der Besatzung des überprüften Luftfahrzeuges oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters auszuweisen. Die Bestimmung des Paragraph 141 a, des Luftfahrtgesetzes ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Gegen Bescheide, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes in erster Instanz erlassen worden sind, kann Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010
Dokumentnummer
NOR40081288