Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Abschnitt
Sicherheitsmaßnahmen
Erhebung von Informationen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein Luftfahrzeug aus einem Drittstaat betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen
aus Meldungen gemäß § 136 des Luftfahrtgesetzes und auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 9,aus Meldungen gemäß Paragraph 136, des Luftfahrtgesetzes und auf Grund des Informationsaustausches gemäß Paragraph 9,,
aus bei der zuständigen Behörde eingelangte Beschwerden,
über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß § 5 veranlasst worden sind, wieüber Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß Paragraph 5, veranlasst worden sind, wie
die Verhängung eines Flugverbotes,
die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
die Kontakte mit dem Registerstaat und jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (§ 13 des Luftfahrtgesetzes) auszuüben hat, sowiedie Kontakte mit dem Registerstaat und jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (Paragraph 13, des Luftfahrtgesetzes) auszuüben hat, sowie
über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie
vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,
die vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,
ein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.
Die zuständige Behörde hat sämtliche bei ihr eingelangten sicherheitsrelevanten Informationen in einem dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 1 entsprechenden Standardbericht festzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 9 weitergegeben werden. Die Identität der gemäß § 136 des Luftfahrtgesetzes meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraph 9, weitergegeben werden. Die Identität der gemäß Paragraph 136, des Luftfahrtgesetzes meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010
Dokumentnummer
NOR40081289