Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.2006 bis 14.07.2010 — BGBl. I Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.08.200614.07.2010 BGBl. I Nr. 150/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. I Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

14.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Sicherheitsmaßnahmen

Erhebung von Informationen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein Luftfahrzeug aus einem Drittstaat betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen
    1. Ziffer eins
      aus Meldungen gemäß Paragraph 136, des Luftfahrtgesetzes und auf Grund des Informationsaustausches gemäß Paragraph 9,,
    2. Ziffer 2
      aus bei der zuständigen Behörde eingelangte Beschwerden,
    3. Ziffer 3
      über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß Paragraph 5, veranlasst worden sind, wie
      1. Litera a
        die Verhängung eines Flugverbotes,
      2. Litera b
        die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
      3. Litera c
        die Kontakte mit dem Registerstaat und jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (Paragraph 13, des Luftfahrtgesetzes) auszuüben hat, sowie
    4. Ziffer 4
      über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie
      1. Litera a
        vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,
      2. Litera b
        die vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,
      3. Litera c
        ein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.
    Die zuständige Behörde hat sämtliche bei ihr eingelangten sicherheitsrelevanten Informationen in einem dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 1 entsprechenden Standardbericht festzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraph 9, weitergegeben werden. Die Identität der gemäß Paragraph 136, des Luftfahrtgesetzes meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Gesetzesnummer

20004895

Dokumentnummer

NOR40081289