Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.08.2006 bis 14.07.2010 — BGBl. I Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.08.200614.07.2010 BGBl. I Nr. 150/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. I Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

14.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Befugnisse im Rahmen der Vorfeldinspektionen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den befugten Organen ist zur Durchführung der Vorfeldinspektionen gemäß Paragraph 5, auf deren Verlangen von der Besatzung des Luftfahrzeuges der Zutritt zum Luftfahrzeug zu gewähren, die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder vorzulegen sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die jeweiligen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den befugten Organen den Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Flughafens zu gewähren, in welchen die zu überprüfenden Luftfahrzeuge abgestellt und gegebenenfalls instand gehalten oder relevante Instandhaltungsdokumente aufbewahrt werden.
  3. Absatz 3,Die Zivilflugplatzhalter haben der zuständigen Behörde im erforderlichen Ausmaß Räume für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Gesetzesnummer

20004895

Dokumentnummer

NOR40081291