Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.08.2006 bis 14.07.2010 — BGBl. I Nr. 150/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.08.200614.07.2010 BGBl. I Nr. 150/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. I Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

14.07.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Unverzügliche Maßnahmen im Falle eines Sicherheitsrisikos

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ergibt die Vorfeldinspektion gemäß Paragraph 5,, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, ist der Halter des Luftfahrzeuges vom befugten Organ aufzufordern, vor dem Abflug alle erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Wird die gemäß Absatz eins, geforderte Mängelbehebung nicht nachweislich durchgeführt, ist vom befugten Organ die Durchführung des Fluges zu verbieten. Die Durchführung des Fluges ist außerdem zu verbieten, wenn die Besatzung des Luftfahrzeuges die Überprüfung des Luftfahrzeuges, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeuges, behindert. Für eine allenfalls erforderliche Durchsetzung des Flugverbotes ist Paragraph 171, Absatz 2 bis 5 des Luftfahrtgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, sind der Registerstaat und der Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, von der zuständigen Behörde über das verhängte Flugverbot unverzüglich in Kenntnis zu setzen und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Die zuständige Behörde kann festlegen, unter welchen Bedingungen das Luftfahrzeug ohne Passagiere zu einem anderen Flugplatz, auf dem die Behebung der Mängel möglich ist, fliegen darf. Ist der festgestellte Mangel im Bereich der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gelegen, darf das Luftfahrzeug nur dann den Flughafen verlassen, wenn der Luftfahrzeughalter eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) des Registerstaates sowie eine Genehmigung der ausländischen Staaten, deren Gebiete auf dem betreffenden Flug überflogen werden sollen bzw. in deren Gebieten ein Flugplatz angeflogen werden soll, vorlegen kann.
  4. Absatz 4,Ergibt eine Prüfung der Kriterien gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111 aus 2005, über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 27.12.2005 Seite 15, dass der Betrieb eines Luftfahrtunternehmens aus einem Drittstaat gänzlich oder zum Teil zu untersagen ist, dann sind, unbeschadet anderer Bestimmungen,
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Erteilung der Flugplanbewilligung gemäß den Paragraphen 10, oder 11 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 101, abzuweisen oder mit entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, oder bereits bestehende Bewilligungen zu widerrufen, oder
    2. Ziffer 2
      Anträge gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 425, in der jeweils geltenden Fassung, auf Genehmigung des Leasing von Luftfahrzeugen, die sich in der Halterschaft des betroffenen Luftfahrtunternehmens befinden, abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, oder
    3. Ziffer 3
      der Einflug gemäß Paragraph 171, des Luftfahrtgesetzes zu verweigern, sofern nicht nach anderen Bestimmungen erforderliche Genehmigungen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt abzuweisen, mit Auflagen zu erteilen oder zu widerrufen sind.
    Dasselbe gilt, wenn ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat in der gemeinschaftlichen Liste gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2111 aus 2005, aufscheint.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Gesetzesnummer

20004895

Dokumentnummer

NOR40081292