Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verkündung und Ausfolgung von Vorfeldinspektionsberichten und
BescheidenVerkündung und Ausfolgung von Vorfeldinspektionsberichten und, Bescheiden
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Eine mündliche Verkündung und gegebenenfalls schriftliche Ausfolgung von behördlichen Anordnungen gemäß § 7 an den verantwortlichen Piloten oder einen Vertreter des Luftfahrzeughalters begründet die Rechtswirksamkeit der Anordnung gegenüber dem Luftfahrzeughalter.Eine mündliche Verkündung und gegebenenfalls schriftliche Ausfolgung von behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 7, an den verantwortlichen Piloten oder einen Vertreter des Luftfahrzeughalters begründet die Rechtswirksamkeit der Anordnung gegenüber dem Luftfahrzeughalter.
(2)Absatz 2,Die an den Luftfahrzeughalter gemäß § 5 Abs. 5 zu übermittelnden Vorfeldinspektionsberichte können vom befugten Organ dem verantwortlichen Piloten oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters wirksam ausgefolgt werden.Die an den Luftfahrzeughalter gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zu übermittelnden Vorfeldinspektionsberichte können vom befugten Organ dem verantwortlichen Piloten oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters wirksam ausgefolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010
Dokumentnummer
NOR40081293