Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Informationsaustausch und Verwendung von Daten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Auf Anforderung eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat die zuständige Behörde diesen eine Liste der inländischen Flughäfen zu übermitteln, wobei für jedes Kalenderjahr die Zahl der durchgeführten Vorfeldinspektionen und die Zahl der Flugbewegungen von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten an jedem auf der Liste angeführten Flughafen anzugeben ist.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat die Standardberichte gemäß § 4 und die Vorfeldinspektionsberichte gemäß § 5 Abs. 4 der Europäischen Kommission und auf Anforderung den Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu übermitteln.Die zuständige Behörde hat die Standardberichte gemäß Paragraph 4 und die Vorfeldinspektionsberichte gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Europäischen Kommission und auf Anforderung den Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Ergibt ein Standardbericht gemäß § 4 oder ein Vorfeldinspektionsbericht gemäß § 5 Abs. 4, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, dann sind diese Berichte unverzüglich den Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und der Europäischen Kommission zu übermitteln.Ergibt ein Standardbericht gemäß Paragraph 4, oder ein Vorfeldinspektionsbericht gemäß Paragraph 5, Absatz 4,, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, dann sind diese Berichte unverzüglich den Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Der Informationsaustausch gemäß Abs. 1 bis 3 darf nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards durchgeführt werden und hat auf die von der Europäischen Kommission als Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 8 der Richtlinie 2004/36/EG über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 76, festgelegte Art und Weise zu erfolgen.Der Informationsaustausch gemäß Absatz eins bis 3 darf nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards durchgeführt werden und hat auf die von der Europäischen Kommission als Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2004/36/EG über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, Amtsblatt Nummer L 143 vom 30.04.2004 Seite 76, festgelegte Art und Weise zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Standardberichte und Vorfeldinspektionsberichte anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anzufordern, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Die zuständige Behörde darf die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlangten sicherheitsrelevanten Daten nur für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt verwenden. Diese Daten dürfen von der zuständigen Behörde den mit der Wahrnehmung der Flugsicherung betrauten Stellen und Organen zur Erfüllung deren Aufgaben gemäß § 171 des Luftfahrtgesetzes übermittelt werden.Die zuständige Behörde darf die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlangten sicherheitsrelevanten Daten nur für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt verwenden. Diese Daten dürfen von der zuständigen Behörde den mit der Wahrnehmung der Flugsicherung betrauten Stellen und Organen zur Erfüllung deren Aufgaben gemäß Paragraph 171, des Luftfahrtgesetzes übermittelt werden.
(7)Absatz 7,Auf Anfrage ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von der zuständigen Behörde Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen und die vorhandenen sicherheitsrelevanten Daten zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010
Dokumentnummer
NOR40081294