Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.08.2006 — BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.08.2006 BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. II Nr. 298/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Einschlägige praktische Verwendung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz mindestens 40 Stunden lang in dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, praktisch tätig gewesen sein. Diese praktische Verwendung muss überwiegend folgende Tätigkeiten umfasst haben:
    1. Ziffer eins
      Kennen-Lernen des Bergbaus und des Bergbaugeländes, insbesondere im Hinblick auf die dort ausgeübten Tätigkeiten und die für diesen Bergbau spezifischen Gefahren, die die Personenbeförderung beeinflussen oder von dieser beeinflusst werden können,
    2. Ziffer 2
      Begleiten und Beobachten einer gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführers bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung,
    3. Ziffer 3
      Übungsfahrten im Ausmaß von mindestens 20 Stunden auf der Strecke der in Aussicht genommenen Personenbeförderung unter Aufsicht einer gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführers.
  2. Absatz 2,Vom Nachweis der einschlägigen praktischen Verwendung nach Absatz eins, sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nachgewiesen ist, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nachgewiesen haben
      1. Litera a
        nach Paragraph 334, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
      2. Litera b
        nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081311