Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Einschlägige praktische Verwendung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz mindestens 40 Stunden lang in dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, praktisch tätig gewesen sein. Diese praktische Verwendung muss überwiegend folgende Tätigkeiten umfasst haben:
Kennen-Lernen des Bergbaus und des Bergbaugeländes, insbesondere im Hinblick auf die dort ausgeübten Tätigkeiten und die für diesen Bergbau spezifischen Gefahren, die die Personenbeförderung beeinflussen oder von dieser beeinflusst werden können,
Begleiten und Beobachten einer gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführers bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung,Begleiten und Beobachten einer gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführers bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung,
Übungsfahrten im Ausmaß von mindestens 20 Stunden auf der Strecke der in Aussicht genommenen Personenbeförderung unter Aufsicht einer gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß § 4 geeigneten Fahrzeugführers.Übungsfahrten im Ausmaß von mindestens 20 Stunden auf der Strecke der in Aussicht genommenen Personenbeförderung unter Aufsicht einer gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführerin oder eines gemäß Paragraph 4, geeigneten Fahrzeugführers.
(2)Absatz 2,Vom Nachweis der einschlägigen praktischen Verwendung nach Abs. 1 sind befreit:Vom Nachweis der einschlägigen praktischen Verwendung nach Absatz eins, sind befreit:
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist, undPersonen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nachgewiesen ist, und
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung odernach Paragraph 334, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081311