Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
3. Abschnitt
Nachweise und Unterlagen
Allgemeines
§ 11.Paragraph 11,
Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über die Eignung der von ihnen bei einer bestimmten Personenbeförderung in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bereithalten und auf Verlangen der Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) unverzüglich vorlegen: Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über die Eignung der von ihnen bei einer bestimmten Personenbeförderung in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bereithalten und auf Verlangen der Behörde (Paragraphen 170 und 171 MinroG) unverzüglich vorlegen:
Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers.
Strafregisterbescheinigung, die im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers nicht älter als ein Monat sein darf.
Die in § 12 genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung.Die in Paragraph 12, genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung.
Die in §§ 7 bis 9, 13 oder 15 genannten Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Gutachten u. dgl. zum Nachweis der fachlichen Eignung.Die in Paragraphen 7 bis 9, 13 oder 15 genannten Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Gutachten u. dgl. zum Nachweis der fachlichen Eignung.
Sofern nicht § 10 Abs. 2 Anwendung findet: Nachweise, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine ausreichend lange einschlägige praktische Verwendung aufweist, insbesondere Aufzeichnungen über die durchgeführten Übungsfahrten.Sofern nicht Paragraph 10, Absatz 2, Anwendung findet: Nachweise, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine ausreichend lange einschlägige praktische Verwendung aufweist, insbesondere Aufzeichnungen über die durchgeführten Übungsfahrten.
Die in § 16 genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.Die in Paragraph 16, genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
Beschreibung der Personenbeförderung, bei der die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eingesetzt wird. Diese hat insbesondere die befahrene Strecke sowie die verwendeten Fahrzeuge und Anhänger zu beschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081312